Schadloshaltung in Verträgen

Schadloshaltung der Berater in Verträgen

Die Fondsverwaltung schützt sich i.d.R. mittels Verträgen vor direkten Ansprüchen der Investoren.

Eine vertraglich vereinbarte Schadloshaltung kann im Falle grober Fahrlässigkeit nichtig sein.

Die Versicherungslösungen für Fondsmanager sollten daher unbedingt auch grobfahrlässiges Handeln einschliessen.

WALKER RISK SOLUTION AG

Kundenspezifische Versicherungslösungen für den Finanzsektor
Expertise - Unabhängigkeit - Kundenfokus

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