Versicherungen für Trustees
Der Trust ist keine juristische Person. Daher ist hinsichtlich des Trustvermögens nicht der Trust, sondern allein der Trustee als Eigentümer aktiv- und passiv
legitimiert.
Trusts sind im Schweizer Recht nicht vorgesehen. Die Wahl von Schweizer Recht wäre daher bei der Einrichtung eines Trusts unwirksam. Entsprechend untersteht die Tätigkeit des Schweizer Trustees immer ausländischem Recht.
Der Schweizer Trustee hingegen wird künftig vom FINIG aufsichtsrechtlich erfasst.
Für den Trustee sollen ähnliche Bewilligungsvoraussetzungen gelten wie für Vermögensverwalter.
Haftpflichtrechtliche Situation
Der Trustee hält die ihm übertragenen Vermögenswerte in seinem Eigentum, mit der Massgabe, sie zugunsten des Begünstigten oder des Zweckes des Trusts zu verwalten
und zu verwenden. Das auf den Trust anwendbare Recht regelt die Gültigkeit des Trusts, seine Auslegung, seine Wirkung und seine Verwaltung.
Beispielsweise verlangt der UK Trustee Act 2000, dass der Trustee seine Pflichten mit der den Umständen vernünftigerweise entsprechenden Sorgfalt und Fähigkeiten erfüllt. Dabei sind sein Spezialwissen und seine Erfahrung zu berücksichtigen, über welche er verfügt oder welche er nach aussen kund tut.
Trustees setzen sich einer Reihe von haftpflicht- und aufsichtsrechtlichen Risiken aus. Diese sind für Trustees jedoch schwierig einzuschätzen. Dass öffentlich zugängliche Wissen dazu ist spärlich, denn haftpflichtrechtliche Fälle werden oft durch Vergleiche zwischen den Parteien erledigt.
Klagen auf Schadenersatz
Schadenersatzforderungen sind allein aufgrund anlagetechnischen Unvermögens jeweils schwer durchzusetzen.
Dennoch sind Klagen dann erfolgversprechend, wenn dem Trustee fahrlässiges, pflichtwidriges Verhalten oder Interessenskonflikte nachgewiesen werden können.
Schadenersatzforderungen seitens der Anleger können aufgrund -auch nur angeblicher- Pflichtverletzungen oder Regelverstösse erfolgen, wie beispielsweise:
- Überschreitung der vertraglich vereinbarten Anlagerichtlinien;
- Verletzung von Aufklärungs- und Beratungspflichten;
- Verletzung gesetzlicher sowie vertraglicher Informations-, Benachrichtigungs-, Auskunfts- und Rechenschaftspflichten;
- Verstoss gegen Insidergesetze;
- Verstösse gegen aufsichtsrechtliche Vorgaben.
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