Organhaftpflichtversicherung

Bestimmte Funktionsträger einer Aktiengesellschaft (und anderen juristischen Personen) werden als Organe bezeichnet. Die persönliche Haftung des VR und der obersten Geschäftsleitung einer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 754 OR, der in der Praxis wichtigsten Anspruchsgrundlage. Sie betrifft formelle und faktische Organe.

Führungsorgane haften gegenüber Aktionären, Behörden und anderen Stakeholdern mit ihrem persönlichen Vermögen.

Die Fähigkeit eines Unternehmens und ihrer Aktionäre qualifizierte Verwaltungsräte und Geschäftsführer zu verpflichten, ist mitunter abhängig davon, wie gut sie deren persönliches Vermögen vor Ansprüchen Dritter schadlos halten kann.

Die D&O-Versicherung bietet Versicherungsschutz für die Haftung von Organen (Verwaltungsrat, Geschäftsführer, Vorstände, Aufsichtsräte, Beiräte) und leitenden Angestellten für Vermögensschäden. Sie deckt sowohl die Kosten der Abwehr unberechtigter als auch die Befriedigung berechtigter Schadenersatzansprüche.

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Dieser Ansatz führt zu massgearbeiteten Lösungen für Kunden im Finanzsektor. Sie bieten Schutz gegen eine Vielzahl regulatorischer, rechtlicher, operationeller oder finanzieller Risiken.

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