Haftung nach OR

Eine Stiftung ist gemäss Art. 80 ZGB ein gewidmetes Vermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie handelt vor allem durch den Stiftungsrat und untersteht einer staatlichen Aufsichtsbehörde. Per 1.1.2006 gilt das revidierte Stiftungsrecht. Dabei wurden die Anforderungen an die Professionalität der Stiftungen weiter erhöht.

Der Stiftungsrat ist das oberste Organ der Stiftung. Er hat einzustehen nach Massgabe der allgemeinen Haftungsregelungen. Die Haftung kann vertraglich nicht wegbedingt werden. Mehrere Stiftungsräte haften unbeschränkt solidarisch.

Gegenüber der Stiftung selbst haftet der Stiftungsrat ähnlich wie ein Arbeitnehmer aus (Anstellungs-) Vertrag und aus unerlaubter Handlung. Gegenüber Destinatären und Dritten haftet er nur für unmittelbaren Schaden aus unerlaubter Handlung. Soweit die Stiftung für die Handlungen des Stiftungsrates bürgt, steht ihr ein Regressrecht zu.

Die Haftungsvoraussetzungen sind kumulativ: Schaden, Pflichtverletzung, Verschulden und Kausalität. Die Pflichten des Stiftungsrates ergeben sich aus dem Gesetz, der Stiftungsurkunde und dem -reglement, den Weisungen der Aufsichtsbehörde sowie dem (Anstellungs-)Vertrag.

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