Haftung nach BVG

Für Vorsorgestiftungen gelten die Bestimmungen des BVG. Zusätzlich zu Art 80 ff ZGB können Stiftungsräte für den absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden mit ihrem gesamten privaten Vermögen wie folgt behaftet werden: Art. 52 BVG - Haftung gegenüber der Stiftung; Art. 56a BVG - Haftung gegenüber dem Sicherheitsfonds bei Insolvenz der Vorsorgeeinrichtung.

Für die Pflichten des BVG-Stiftungsrates sind das BVG und BVV 2 sowie die Pflichten im Zusammenhang mit der Vermögensanlage massgebend.

Die Anforderungen an die Sorgfalt und das Verschulden, die gleichermassen für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter gelten, sind denjenigen von Verwaltungsräten ähnlich. Die Erteilung der Décharge, wie dies das Aktienrecht für die Verwaltungsratsmitglieder vorsieht, gibt es im Stiftungsrecht hingegen nicht. Eine Entlastung der Stiftungsräte durch die Stiftung mit der Wirkung, dass dadurch allfällige Haftungsansprüche entfielen, widerspräche dem Wesen der Stiftung, da die Stiftung anders als eine Aktiengesellschaft nicht frei auf Vermögenswerte verzichten darf, sondern ihr Vermögen zweckmässig zu verwenden hat.

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